Einbürgerungen
Der Bürgerrat Binningen prüft gemäss Art. 14 lit. a und b des Eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes sowie § 14 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes die Eignung zur Einbürgerung bzw. die Integration. Dazu lädt er die Gesuchstellenden zu einem Einbürgerungsgespräch ein. Anlässlich dieses Gesprächs vor einem Ausschuss des Binninger Bürgerrats (Ressort Einbürgerungen und ein weiterer Vertreter des Bürgerrats) werden die Deutschkenntnisse anhand der Befragung zur Motivation der Einbürgerung wie auch der rudimentären Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und nationalen Verhältnisse, der Schweizer Geschichte und Grundkenntnisse der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden, sowie der politischen Rechte und Pflichten in der Schweiz geprüft.
Als umfassende Vorbereitung für dieses Einbürgerungsgespräch kann der vom Bürgerrat verfasste
Leitfaden
studiert (und auch ausgedruckt) werden. Weitere Hilfsmittel gibt der Bürgerrat auf Anfrage gerne bekannt, vergleiche auch die Hinweise unter „Links“.
Das Schweizer Bürgerrecht ist entsprechend der föderalistischen Struktur der Eidgenossenschaft dreistufig ausgestaltet. Schweizer Bürgerin und Schweizer Bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 Bundesverfassung). Alle drei Bürgerrechte – Gemeindebürgerrecht, Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht – sind untrennbar miteinander verbunden.
Das Schweizer Bürgerrecht erhält eine Person entweder automatisch (von Gesetzes wegen) oder durch behördlichen Beschluss, die so genannte Einbürgerung.
Automatisch erhält eine Person das Schweizer – und damit gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht – von einem Schweizer Elternteil und zwar entweder durch Abstammung (Geburt) oder Adoption.
Eine ordentliche Einbürgerung ist erforderlich, wenn keine Spezialverfahren (erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung) zur Anwendung gelangen, also für ausländische Staatsangehörige ohne schweizerischen Elternteil oder ohne schweizerischen Ehepartner/Ehepartnerin bzw. eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerin mit Schweizer Pass. Bei der ordentlichen Einbürgerung sind Bund, Kanton und Gemeinden zusammen zuständig.
Von der erleichterten Einbürgerung können unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Ehegatten von Schweizern/Schweizerinnen sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, profitieren. Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig.
Infos
Einbürgerungsreglement
(wurde auf den 11. Februar 2019 in Kraft gesetzt)
Ablauf
Die folgenden Informationsblätter geben Ihnen Auskunft über den Ablauf der einzelnen Einbürgerungsverfahren und den damit verbundenen Zeitaufwand:
Verfahren der Einbürgerung von Schweizer Bürgern und Schweizer Bürgerinnen anderer Kantone [PDF]
Verfahren der Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen [PDF]
Die Wiedereinbürgerung steht diejenigen Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht). Bei der Wiedereinbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig.
Bei der ordentlichen Einbürgerung prüfen Bund, Kanton und Gemeinden dasselbe Gesuch, sie sind jedoch – unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfahrensgarantien und der Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen – in ihrem Entscheid autonom. Das heisst, dass alle drei im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums unabhängig voneinander entscheiden.
Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird das vorher erteilte Gemeindebürgerrecht rechtswirksam und gleichzeitig wird das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Die Gesuche für eine Einbürgerung in Binningen sind bei der Schreiberin anzufordern (Aida Ermel, Tel. 061 422 09 60).
Dokumente für die Voraussetzungen und Gebühren für schweizerische bzw. ausländische Staatsangehörige finden Sie oben unter „Info’s„